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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2014
I R 21/12 -

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Einschränkung des Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften rechtens

Das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer abzuziehen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Gewerbesteuer nach Unternehmensteuerreformgesetz 2008 keine Betriebsausgabe

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. einer Kapitalgesellschaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot oder Eigentumsgarantie des Grundgesetzes

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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