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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2009
- I R 56/08 -
BFH: Keine Gewerbesteuer für lärmgeplagte Nachbargemeinden eines Großflughafens
Bei Installation unerlässlicher Lärmmessstationen steht Gemeinden kein Anteil am Gewerbesteueraufkommen zu
Nachbargemeinden eines Flughafens steht auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zu, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Erhebung der
Gemeinden begehrten Anteil am Gewerbesteueraufkommen
Im Streitfall ging es um einen hessischen Großflughafen, der in den umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen betrieb und zum Fortbestand seiner Betriebsgenehmigung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden begehrten wegen dieser Messstationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Sie verwiesen insbesondere auf die mit der räumlichen Nähe zum
Gesamtlage der Lärmmesssationen kann nicht als mehrgemeindliche Betriebsstätte angesehen werden
Dem entsprach der Bundesfinanzhof nicht. Zwar seien die Lärmmessstationen als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen. Ein Anteil an der
Änderung des Gewerbesteuergesetzes bei Windkraftanlagen
In ähnlicher Weise hatte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits für Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewerbesteuergesetz geändert worden; seitdem werden auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen Zerlegungsschlüssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9334
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