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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.05.2009
- I R 86/07 -
BFH: Ausleihen von Spielern bei einem ausländischen Fußballverein nicht steuerpflichtig
Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland
Zahlungen, die ein inländischer Fußballverein an einen ausländischen Verein im Rahmen einer Vereinbarung über eine zeitlich begrenzte "Spielerleihe" leistet, sind in Deutschland nicht steuerpflichtig und unterliegen deshalb auch nicht dem inländischen Steuerabzug. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können im
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein inländischer Bundesliga-Fußballverein von einem spanischen und einem portugiesischen Verein einen Spieler "ausgeliehen" und sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Vergütung an die ausleihenden Vereine verpflichtet. Das versetzte den entleihenden Verein in die Lage, mit dem Spieler einen
Ausländischer Verein erlangt eigenständige Spielerlaubnis
Das Finanzamt hatte den inländischen Verein für den unterlassenen Steuerabzug bei den Zahlungen an die ausländischen Vereine in Haftung genommen, da die Überlassung eines Rechts in Gestalt der Spielerlaubnis vorliege, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Von einer Überlassung eines Rechts könne nicht die Rede sein, da die (frühere) Spielerlaubnis nicht zur Nutzung überlassen worden sei, vielmehr vom entleihenden Verein eine eigenständige (neue) Spielerlaubnis erlangt worden sei. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland steuerabzugspflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/09 des BFH vom 05.08.2009
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Dokument-Nr. 8256
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