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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.09.2011
- I R 89/10 und I R 7/11 -
Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile nach Maßgabe des Börsenkurses
Zur Frage der voraussichtlich dauernden Wertminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden.
Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu Lasten des Gewinns auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten
Einzelfallbezogene Prüfung überfordert Steuerpflichtigen
Der BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde. Im Interesse eines möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs ist deshalb von dem grundsätzlich maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzurücken, z.B. wenn in Fällen eines sog. Insiderhandels oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt.
BFH präzisiert und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung
Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung präzisiert und bestätigt. Er weicht damit zugleich von der Verwaltungspraxis ab, nach der nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12830
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