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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2008
II R 10/06 -

Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteil

Mit Urteil vom 16. Januar 2008 II R 10/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.

Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt worden. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausübt.

Nach Auffassung des BFH liegt kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor, weil der Kläger aufgrund des Schenkungsvertrages weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen konnte. Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem Kläger und seinem Vater gesamthänderisch zustehe. Insbesondere habe der Vater seine Beteiligungen an den Hauptgesellschaften nicht in die Innengesellschaft eingebracht; vielmehr habe der Kläger lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen erworben.

Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat.

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der Leitsatz

Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32 des BFH vom 26.03.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.11.2005
    [Aktenzeichen: 3 K 5635/03 Erb]
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Dokument-Nr.: 5804 Dokument-Nr. 5804

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