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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2013
- II R 10/12 -
Fehlendes Doppelbesteuerungsabkommen: Gezahlte französische Erbschaftsteuer bleibt bei Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt
Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer wird im Inland nicht angerechnet
Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unberücksichtigt. Aus höherrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Doppelbesteuerung muss aber unter Umständen durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden.
Die Klägerin ist Miterbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Großtante, die Kapitalvermögen (Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere) u.a. in Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob für das dort angelegte Kapitalvermögen Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Im Inland unterfällt dasselbe Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Eine
Unionsrecht steht mehrfacher Belastung durch Erbschaftsteuer nicht entgegen
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts bestätigt, dass die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt. Unionsrecht, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit, steht der mehrfachen Belastung eines Erwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staaten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen. Das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss.
Übermäßige Steuerbelastung kann Billigkeitsmaßnahmen erfordern
Der Bundesfinanzhof hat aber darauf hingewiesen, dass eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen erfordern kann. Ob der im Streitfall vorgenommene Teilerlass den Anforderungen insoweit genügte, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.
Doppelbesteuerung wird durch Abkommen zwischen der BRD und Frankreich künftig vermieden
Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16387
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