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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.01.2008
- II R 45/05 -
Verstößt die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer gegen europäisches Recht?
Vorlage des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob die Regelungen des Vertrags über die Europäische Union es erlauben, dass nach deutschem Recht spanische Erbschaftsteuer von der Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer ausgeschlossen ist.
Hatte der zuletzt in Deutschland wohnende Erblasser sein Kapitalvermögen nicht nur bei Banken im Inland, sondern auch im Ausland angelegt und muss der Erbe für den Erwerb der Kapitalforderungen gegen die ausländische Bank im Ausland Erbschaftsteuer zahlen, wird diese Steuer nicht auf die im Inland für den Erwerb des gesamten Kapitalvermögens erhobene Erbschaftsteuer angerechnet. Die Forderung gegen die ausländische Bank stellt nach deutschem Recht kein Auslandsvermögen dar, so dass das Anrechnungsverfahren des § 21 Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht greift. Im Ergebnis ist der Erbe bezüglich der Forderung gegen die ausländische Bank deshalb doppelt mit Erbschaftsteuer belastet.
Befindet sich die ausländische Bank in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, stellt sich die Frage, ob diese Doppelbelastung mit europäischem Recht, nämlich der Kapitalverkehrsfreiheit, vereinbar ist. Der Bundesfinanzof bezweifelt dies im Zusammenhang mit Kapitalforderungen gegen eine Bank in Spanien, deren Erwerb der spanischen Erbschaftsteuer unterlag. Er hat deshalb den Europäischen Gerichtshof angerufen und dabei auch die Frage gestellt, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbelastung verpflichtet wäre, auf seinen Steueranspruch zu verzichten.
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Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen?
2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
3. Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners?
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/08 des BFH vom 27.02.2008
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Dokument-Nr. 5691
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