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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.04.2013
- II R 1/12 -
Grunderwerbsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage bei Übernahme von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer
Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer ist Wert der Gegenleistung
Hat sich der Verkäufer eines Grundstücks dazu verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, mindert der (erworbene) Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der Veräußerer eines Grundstücks im notariellen Kaufvertrag abweichend vom Üblichen und der gesetzlichen Regel in § 448 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zu erstatten. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Einspruch und Klage blieben erfolglos; auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Wert der Gegenleistung erhöht oder mindert sich nicht durch tragen der Erwerbsnebenkosten
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Hat wie üblich der Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu tragen, erhöhen sie nicht die Gegenleistung, denn der Erwerber schuldet diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums. Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, wenn der
Um Grunderwerbsteuer geminderter Kaufpreis steuerlich günstiger
Das gilt allerdings nicht, soweit der
Im Streitfall muss noch geklärt werden, ob der bestandskräftig gewordene Grunderwerbsteuerbescheid noch geändert werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 15944
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