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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2019
- II R 29/16 -
Vergebliche Prozesskosten können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden
Faktische “Steuerfreiheit” bei misslungener Rückforderung steht Abzug nicht entgegen
Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 – II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.
Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die
Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar
Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als
Kosten müssen Einzeln nachgewiesen werden
Vergebliche
Kein Abzug von Prozesskosten für Schadensersatzforderungen
Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28840
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