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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2013
- II R 38/12 -
BFH zu den Voraussetzungen für anfallende Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkungen
Anfallen der Grunderwerbsteuer für Wert des Wohnrechts hängt von familiärem Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten ab
Der Bundesfinanzhof hat sich mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der
Wert des Wohnrechts unterliegt bei Schenkungen in gerader Linie nicht der Grunderwerbsteuer
Konkret betroffen von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind beispielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH erbittet Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.03.2011
[Aktenzeichen: II R 23/10]) - Grunderwerbssteuerrecht: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.07.2012
[Aktenzeichen: 1 BvL 16/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 1759 NJW 2014, 1759 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2014, Seite: 211 ZEV 2014, 211
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Dokument-Nr. 15602
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