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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.2019
- II R 38/16 -
Erbschaftssteuer: Aufgabe des geerbten Familienheims vor Ablauf von zehn Jahren kann zu Nachversteuerung führen
Nachversteuerung erfolgt auch bei Fortsetzung der Selbstnutzung des Familienheims aufgrund lebenslangen Nießbrauchs
Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. 07 2019 - II R 38/16 entschieden hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
Steuerbefreiung entfällt rückwirkend bei Aufgabe des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sogenannten Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen
Finanzgericht und Bundesfinanzhof bejahen Rechtmäßigkeit der Nachversteuerung
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof bestätigten das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
- Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung möglich
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2015
[Aktenzeichen: II R 39/13]) - Erblasser hinterlässt vermülltes Haus: Grundstück muss bei Erbschaftsteuer nicht als unbebaut eingestuft werden
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.05.2011
[Aktenzeichen: 3 K 2993/09])
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Dokument-Nr. 28159
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