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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2019
- II R 5/17 -
Erbschaft und Schenkung vom biologischen Vater wird nach Steuerklasse III besteuert
Finanzielle Besserstellung des rechtlichen Vaters bei Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Anwendung der Steuerklasse I gerechtfertigt
Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.
§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die
Finanzamt: Steuerklasse I findet nur im Verhältnis der Tochter zum rechtlichen Vater Anwendung
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche
FG gibt Klage statt
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen
Für Steuerklasseneinteilung sind bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Abstammung und Verwandtschaft maßgebend
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2020
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28536
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