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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2023
- III R 10/22 -
Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium
Kein Anspruch auf Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, liegt eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z.B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z.B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein
Kein Kindergeld wegen Freiwilligendienst zwischen Studienabschnitten
Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2024
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33681
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