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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.11.2018
- III R 13/16 -
Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung
Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt nicht nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen
Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies entschied der Bundesfinanzhof zur Anwendung der sogenannte 1 %-Regelung. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.
In dem zugrunde liegenden Fall nutzte der Kläger sein
Maßgeblich ist Listenpreis, zu dem Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche
Urteil auch für andere Berufsgruppen von Bedeutung
Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)
- Einkommensteuer: 1 %-Regelung für Gebrauchtwagen auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: VI R 51/11]) - Kein Abzug von Betriebsausgaben bei Nutzung eines Dienstwagens für Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2015
[Aktenzeichen: III R 33/14])
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Dokument-Nr. 27145
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