Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2012
- VI R 51/11 -
Einkommensteuer: 1 %-Regelung für Gebrauchtwagen auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich
Auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen ist grundsätzlich Bruttolistenneupreis anzusetzen
Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1 %-Regelung nicht bestehen.
Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 % des Bruttolistenneupreises (so genannte 1 %-Regelung).
Finanzamt setzt geldwerten Vorteil gemäß 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises fest
Im zugrunde liegenden Streitfall durfte der nichtselbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
1 %-Regelung darf individuelle Besonderheiten in Bezug auf Art und Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lassen
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der Bundesfinanzhof hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.
Gesetzgeber ist nicht zur Anpassung der Regelung verpflichtet
Der Bundesfinanzhof folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.
Arbeitnehmer muss sich ggf. für Fahrtenbuchmethode entscheiden
Soweit der Bundesfinanzhof in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH: 1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010
[Aktenzeichen: VI R 46/08]) - Dienstwagenbesteuerung: Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.03.2010
[Aktenzeichen: VIII R 24/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 1327 NJW 2013, 1327
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15378
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15378
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.