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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2013
III R 18/13 -

BFH zum Abzug von Kinder­betreuungs­kosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

Kinder­betreuungs­kosten können nur nach Maßgabe der im Einkommen­steuer­gesetz normierten Vorschriften zum Abzug gebracht werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinder­betreuungs­kosten nur nach Maßgabe der im Einkommen­steuer­gesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungs­rechtlichen Gründen nicht geboten.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Vorgesehene Abzugsbeschränkungen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

Der Bundesfinanzhof lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Bundesfinanzhof hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 05.07.2012 - III R 80/09 -). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist.

Notwendige Betreuungssituation hier nicht gegeben

Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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