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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2013
- III R 18/13 -
BFH zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern
Kinderbetreuungskosten können nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz normierten Vorschriften zum Abzug gebracht werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht
Vorgesehene Abzugsbeschränkungen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz
Der Bundesfinanzhof lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für
Notwendige Betreuungssituation hier nicht gegeben
Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Kein Steuerabzug von Kinderbetreuungskosten bei Schwangerschaft der Mutter
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.07.2012
[Aktenzeichen: III R 80/09]) - Kosten der berufstätigen Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder in zweisprachig geführtem Kindergarten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012
[Aktenzeichen: III R 29/11]) - Vorsicht Kinderbetreuungskosten: Nur wer selbst zahlt, kann Kosten steuerlich geltend machen - nicht aber der Ehepartner
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2010
[Aktenzeichen: III R 79/09])
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Dokument-Nr. 17845
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