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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.07.2012
- III R 80/09 -
Kein Steuerabzug von Kinderbetreuungskosten bei Schwangerschaft der Mutter
BFH: Schwangerschaft stellt keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar
Die Kosten einer Tagesmutter können nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil schwanger ist. Denn eine Schwangerschaft als solche stellt keine Krankheit im Sinne des Gesetzes dar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Fall ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt berufstätig. Die Klägerin befand sich zunächst in der Berufsausbildung, die sie allerdings nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2004 unterbrach und die sie auch im Laufe des Streitjahres 2006 nicht wieder aufnahm. Im August dieses Jahres wurden die Kläger erneut Eltern. Das ältere Kind wurde u.a. in der Zeit der
Betreuungskosten in Alleinverdienerehen nicht abziehbar
Im Streitjahr 2006 konnten derartige Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) nur bei Vorliegen besonderer persönlicher
Klägerin war zur persönlichen Betreuung des Kindes fähig
Der BFH sah die persönlichen
BFH: Persönliche Abzugsvoraussetzungen sowie Abzugsgrenzen des Gesetzgebers möglich
Die von den Klägern geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden
Aktuelle Rechtslage seit 2012: Abzug von Kinderbetreuungskosten ohne persönliche Abzugsvoraussetzungen zulässig
In seinem Urteil ging der BFH schließlich kurz auf die aktuelle Rechtslage ein. Seit 2012 können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, ohne dass persönliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 336 NJW 2013, 336
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Dokument-Nr. 14230
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