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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2017
- III R 19/16 -
Bekanntgabe der Abschlussprüfungsergebnisse nicht entscheidend: Kindergeldgewährung endet erst mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit
BFH zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht
Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die
Familienkasse beruft sich auf bisherige Rechtsprechung des BFH
Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das
Ausbildungsende bei Heilerziehungspflegern durch eigene Rechtsvorschrift geregelt
Der Bundesfinanzhof hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 25360
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