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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.06.2011
- IV B 120/10 -
BFH: Festsetzung von Verzögerungsgeld bei mangelnder Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung möglich
Nochmalige Festsetzung von Verzögerungsgeld für bereits zuvor angeforderte Unterlagen unzulässig
Ein Verzögerungsgeld kann dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das so genannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer
Finanzamt setzt erneut Verzögerungsgeld für bereits zuvor angeforderte Unterlagen fest
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Steuerpflichtige von dem
Erneute Festsetzung eines Verzögerungsgeldes rechtswidrig
Der Bundesfinanzhof hielt die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes bei nicht fristgerechter Mitwirkung im Rahmen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11996
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