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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.07.2011
- 1 V 1151/11 -
FG Rheinland-Pfalz: Androhung von Verzögerungsgeld ist kein Verwaltungsakt
Verzögerungsgeld stellt, anders als Angrohung von Zwangsgeld, kein Zwangsmittel dar
Die Androhung eines Verzögerungsgeldes hat nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes im Rahmen einer steuerlichen
GmbH hält angefochtenen Verwaltungsakt für nicht hinreichend bestimmt
Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den
Finanzamt weist Einspruch der GmbH zurück und lehnte Aussetzung der Vollziehung ab
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 wies das Finanzamt den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die GmbH mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen
Bei Schreiben des Finanzamtes handelt es sich nicht um Verwaltungsakt
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war hingegen u.a. der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht vorlägen. Der Aussetzungsantrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen
Zwangsgeld und Verzögerungsgeld nicht miteinander vergleichbar
Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim – hier nicht gegebenen -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 12109
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