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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2016
- IV R 12/15 -
Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge verneint
Keine rückwirkende Besteuerung auf stille Reserven wegen Grundstücksübertragung
An der Rechtsprechung, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet, hält der Bundesfinanzhof weiterhin fest und wendet sich damit ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog.
Keine Haltefrist für Übertragenden, jedoch für Beschenkten
Nach dem Urteil des BFH steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens --hier des Grundstücks-- der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die
BFH hält trotz Einwendungen der Finanzverwaltung an Rechtsprechung fest
Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2. August 2012 IV R 41/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14) festhält. Danach ist das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.11.2014
[Aktenzeichen: 1 K 10294/13]
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Dokument-Nr. 22859
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