Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2009
- IV R 78/06 -
Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig
Gesellschaftergrundstück ist für den Betrieb der GmbH von nicht nur untergeordneter Bedeutung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf 9 Fremdgrundstücken ausgeübt wird.
Die Eheleute hatten hiergegen geltend gemacht, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche der GmbH entfalle und ein solcher geringer Flächenanteil nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu führen könne, die grundsätzlich privaten Vermietungseinkünfte in gewerbesteuerpflichtige Erträge umzuqualifizieren.
Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung
Dem konnte sich der BFH nicht anschließen. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung wird ein gewerbliches Vermietungsunternehmen (sog. Besitzunternehmen) begründet, wenn der Vermieter die das
Frage, ob einzelnes Gesellschaftergrundstück wesentliche Betriebsgrundlage ist, bleibt offen
Ob das einzelne
Werbung
Das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/2009 des BFH vom 03.06.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7941
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7941
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.