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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.11.2007
- V R 15/06 -
BFH: Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen
Der Bundesfinanzhof hat zur Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Stellung genommen. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die der Arbeitgeber an sein Personal "auf Grund des Dienstverhältnisses" gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind unter diesen Voraussetzungen die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt.
Im Streitfall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitbeginn um 6.00 Uhr zu erreichen. Die Arbeitnehmer hatten dafür einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 DM pro Fahrtag zu entrichten.
In seinem Urteil betont der Bundesfinanzhof den Zusammenhang zwischen unentgeltlichen und verbilligten Arbeitgeberleistungen. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer, sind diese Leistungen nach Maßgabe der für die Leistung entstehenden Kosten (Ausgaben) zu versteuern (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 und Abs. 9a UStG). § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG soll verhindern, dass diese Besteuerung nicht durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen werden kann. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen an seine Arbeitnehmer jedoch - wie im Streitfall die Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte - nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung vor. Dann kann auch die Vereinbarung eines verbilligten Entgelts nicht zu einer Steuerumgehung führen. Im Hinblick auf den Zweck des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, Steuerumgehungen zu verhindern, kommt deshalb nach hiesigem Urteil die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht.
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1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind.
2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/08 des BFH vom 16.04.2008
- Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.01.2005
[Aktenzeichen: 5 K 3083/03 U]
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Dokument-Nr. 5907
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