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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.12.2009
- V R 18/08 -
BFH legt EuGH Frage zur Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen vor
EuGH-Vorlage mit großer Bedeutung für zukünftige Praxis
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen vorgelegt.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen ("non-performing loans") an den Verkäufer der Forderungen, eine
BFH äußert Zweifel an Anwendung von Factoring-Rechtsprechung für vorliegenden Fall
Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar werden auch hier - wie beim Factoring - Forderungen durch den Erwerber eingezogen, so dass eine steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der Erwerber an die veräußernde
EuGH-Entscheidung für Banken von großer Bedeutung
Der EuGH-Vorlage kommt für die Praxis große Bedeutung zu, da Banken in den letzten Jahren zahlungsgestörte Darlehensforderungen in großem Umfang verkauft haben. Dies hat bereits in der Vergangenheit zahlreiche zivil- und datenschutzrechtliche Rechtsfragen aufgeworfen.
Bank möglicherweise nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Sollte der EuGH die von der Finanzverwaltung angenommene Steuerpflicht bestätigen, wäre die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9268
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