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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.08.2018
- V R 33/17 -
BFH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Steuersatzermäßigung für Bootsliegeplätze
Ist ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln?
Der Bundesfinanzhof sieht es als möglich an, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sogenanntes Hafengeld Wassersportlern, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher (Sanitär-) Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sogenannten Wohnmobilhäfen.
Klage auf Steuerermäßigung erfolglos
Die Klage, mit der der Kläger die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend machte, hatte keinen Erfolg.
BFH hält Vorlage an den EuGH für erforderlich
Demgegenüber sieht es der Bundesfinanzhof als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sogenannte "Wohnmobilhäfen" auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem Bundesfinanzhof eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 26688
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