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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.04.2019
- VI R 18/17 -
BFH: Kosten für Einrichtungsgegenstände einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat einer doppelten Haushaltsführung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste
Finanzamt berücksichtigt Aufwendungen bis monatlich 1.000 Euro
Das Finanzamt erkannte die
FG: Aufwendungen in voller Höhe absetzbar
Dem widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte
BFH bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro gedeckelt. Davon sind aber
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27494
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