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Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2015
- VI R 32/13, VI R 33/13 -
Außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten dürfen um zumutbare Belastungen gekürzt werden
Verzicht auf Ansatz der zumutbaren Belastung verfassungsrechtlich nicht geboten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.
In den zugrunde liegenden Urteilsfällen hatten die Kläger
Krankheitskosten sind einkommensteuerrechtlich nur bei Überschreitung der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen
Die Finanzämter ließen einen Abzug der Aufwendungen nicht zu und gingen damit von einem Ansatz der zumutbaren Belastung aus. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung.
Gesetzgeber darf Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins durch Zuzahlungen beteiligen
Nach den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen hatten in den Streitjahren 2008 und 2009 alle Versicherten, also auch Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, Zuzahlungen, nämlich Praxisgebühren sowie die auch noch gegenwärtig erhobenen Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlungen, bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Denn dem Gesetzgeber ist es - so der Bundesfinanzhof mit Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht - grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Das war in den Urteilsfällen angesichts der Einkünfte der Kläger und deren Aufwendungen in Höhe von 143 Euro und 170 Euro nicht der Fall. Daher konnte hier auch offenbleiben, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen anderes gilt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Ansatz zumutbarer Eigenbelastung bei Berechnung von außergewöhnlichen Belastungen wegen Krankheitskosten ist nicht verfassungswidrig
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012
[Aktenzeichen: 4 K 1970/10]) - Kein Behinderten-Pauschbetrag neben den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Kosten für die Unterbringung in einem Altenwohnheim
(Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 04.11.2004
[Aktenzeichen: III R 38/02])
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Dokument-Nr. 22139
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