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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2009
- VI R 63/08 -
BFH: Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Auch im Einzelfall ungewöhnlich hohe Belastungen zählen zum üblichen Ausbildungsbedarf
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als so genannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der
Eltern machen Studiengebühren des Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend
Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule
Ausbildungsbedarf ist durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten
Der Bundesfinanzhof hat nun die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9228
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