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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2018
- VI R 41/16 -
Finanzamt kann Fehler bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns nicht nachträglich berichtigen
Fehlerhafte Erfassung von Arbeitslohn ist nicht auf mechanisches Versehen sondern auf Ermittlungsfehler des Finanzamts zurückzuführen
Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das Finanzamt den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) entschieden.
Die Klägerin war im Streitjahr (2011) zunächst bei der X GmbH und später bei der Y GmbH beschäftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen
BFH: Spätere Berichtigung nicht möglich
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Nach seinem Urteil liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war hierfür, dass die Klägerin ihren
Auch Steuerpflichtiger kann sich im Nachhinein nicht auf § 129 AO berufen
Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel
Geltende Neuregelung § 175 b hier nicht zu beachten
Nicht zu berücksichtigen war im Streitfall die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in § 175 b AO. Danach ist ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen" eines Übertrags in die Anlage grundsätzlich möglich
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2015
[Aktenzeichen: IX R 18/14]) - Kein grobes Verschulden des Arbeitnehmers bei Übernahme von Arbeitgeberangaben zum Arbeitslohn
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 4 K 1838/14])
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Dokument-Nr. 25684
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