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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.04.2021
- VI R 43/18 -
Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
Überlassung des Fahrzeugs vorwiegend zur Sicherung der ständigen Einsatzbereitschaft
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat auf Grund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige
Finanzamt sah in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil
Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen
BFH: Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stellt beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keinen Arbeitslohn dar
Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entgegengetreten. Zwar liege regelmäßig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30519
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