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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2010
- VI R 51/08 -
BFH: Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung für Bordpersonal eines Flusskreuzfahrtschiffes ist Arbeitslohn
Liegt Verpflegung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers unterliegt dieser Vorteil des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer
Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber unterliegt bei Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen nicht der Lohnsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verpflegung an Bord wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Arbeitnehmer nicht nur Löhne und Gehälter sondern alle geldwerten Vorteile, die sie als Arbeitsentgelt erhalten, zu versteuern. Dagegen sind Vorteile, die der
Finanzamt: Gewährte Gemeinschaftsverpflegung an Bord unterliegt geldwertem Vorteil der Lohnsteuer
Im Streitfall führte die Klägerin mit gemieteten Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellte sie auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal, das während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung erhielt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die dem Personal jeweils unentgeltlich gewährte Gemeinschaftsverpflegung an Bord der
BFH: Gemeinschaftsverpflegung kann auch von Arbeitsleistung losgelöste, steuerfreie Maßnahme sein
Der Bundesfinanzhof hat zwar bestätigt, dass die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten durch den
Finanzgericht muss Fragen zur möglichen Wertung der Verpflegung als Arbeitslohn klären
Sollte das Finanzgericht erneut zu der Auffassung kommen, dass die kostenlose Verpflegung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9431
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