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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.03.2013
- VI R 5/12 -
Altersteilzeit: Bezüge eines Beamten während der Freistellungsphase sind keine Versorgungsbzüge
BFH zur Besteuerung der Bezüge während der Freistellungsphase (Blockmodell)
Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge. Es können daher weder der Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der 1948 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Streitjahr 2009 als
Finanzamt und Finanzgericht qualifizieren Einnahmen des Klägers als laufenden Lohn
Der Kläger verrichtete danach bis zum 31. März 2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1. April 2009. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2009 entfallenden Teil der Bezüge als
In der Freistellungsphase geleistete Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der
Dienstbezüge werden nicht zu Versorgungsbezügen
Das Altersteilzeitmodell betrifft mithin vor allem die Frage, in welchen Zeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16210
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