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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2014
- VI R 62/11 -
Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sind kein Arbeitslohn Dritter
Arbeitnehmern wurden Preisvorteile nicht als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt
Werden beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) Rabatte eingeräumt, liegt dabei kein Arbeitslohn vor. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen.
Finanzamt: Gewährten Rabatte sind Lohnzahlungen durch Dritte
Die Klägerin gab die gewährten Rabatte nicht beim Lohnsteuerabzug an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch
Nicht nur Arbeitnehmern sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumte Rabatte begründen keinen Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 18497
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