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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2010
- VII R 23/09 -
BFH: Nach Mitgliedereinnahmen gestaffelte Beiträge bei Lohnsteuerhilfeverein grundsätzlich zulässig
Verein darf in Beitragsordnung Staffelung von Mitgliedsbeiträge nach Jahreseinnahmen des Mitglieds festlegen
Der Bundesfinanzhof hat die Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins verdeutlicht. Er hält eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines solchen Vereins nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds ebenso für zulässig wie die Zusammenrechnung zweier Jahreseinnahmen bei solchen neuen Mitgliedern, die für zwei zurückliegende Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten.
Das zugrunde liegende Verfahren betraf eine Verfügung der aufsichtführenden Finanzbehörde, mit welcher dem
Vorschriften der Beitragssatzung nicht zu beanstanden
Der Bundesfinanzhof hat die Verfügung aufgehoben. Zwar könne die Aufsichtsbehörde einen Lohnsteuerhilfeverein durch Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten. Die beanstandeten Vorschriften der Beitragssatzung führten jedoch nicht zu einer verdeckten Erhebung eines Entgelts für Beratungsleistungen und lägen folglich innerhalb der Satzungsautonomie, die auch einem Lohnsteuerhilfeverein zustehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass dem von dem
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1. Eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 EUR macht aus den Beiträgen keine Entgelte und ist daher nicht unzulässig.
2. Ein Lohnsteuerhilfeverein kann von der Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet werden, in die Beitragsordnung aufzunehmen, dass bei der Beitragsbemessung die dem Verein im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds zugrunde gelegt werden.
3. Es ist nicht unzulässig, in der Beitragsordnung vorzusehen, dass bei neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10734
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