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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.07.2011
- VII R 30/10 -
BFH: Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur kann unwirksam sein
Bundeslänger dürfen Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur in Verordnung vorschreiben
Die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem Finanzgericht (hier Hamburg) erfordert die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Seit dem Jahr 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt den Bundesländern überlassen, Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen
Klage mit einfacher E-Mail ohne vorgesehene Signatur eingereicht
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine
BFH bejaht Entscheidung des Finanzgerichts und erklärt klage für unzulässig
Das Finanzgericht urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das Finanzgericht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Bayerisches LSG: Einreichung der Berufung per E-Mail unzulässig
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2011
[Aktenzeichen: L 8 AS 75/1]) - Klageerhebung per E-Mail zulässig
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009
[Aktenzeichen: 16 K 572/09 E]) - Hartz IV: Widerspruch per einfacher E-Mail nicht zulässig
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2007
[Aktenzeichen: L 9 AS 161/07])
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Dokument-Nr. 12307
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