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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2011
VII R 47/10 -

BFH: Vorstandstätigkeit für eine Bank ist mit Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar

Interessenskonflikte durch Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater nicht auszuschließen

Ein Mitglied des Vorstands einer Bank darf nicht als Steuerberater bestellt werden, weil die Vorstandstätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen Mitglied des Vorstands einer Genossenschaftsbank geworden war, seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied.

Mögliche Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater ebenfalls ausgeschlossen

Die Bestellung als Steuerberater sei zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei, was nach dem Steuerberatungsgesetz insbesondere für eine gewerbliche Tätigkeit gelte. Im Streitfall sei der Kläger gewerblich tätig, weil seine berufliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt werde. Die Voraussetzungen für eine nach dem Gesetz mögliche Ausnahme, falls durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lägen im Streitfall nicht vor. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater insbesondere dann in einen Interessenskonflikt gerate, wenn ein Mandant Kunde der Genossenschaftsbank sei. Wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit des Klägers, komme auch die nach dem Gesetz für so genannte Syndikus-Steuerberater mögliche Ausnahme für den Kläger nicht in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12069 Dokument-Nr. 12069

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