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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.10.2019
- VII R 6/18 -
Sachpfändung nach Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig
Vollstreckungsmaßnahmen nach Aufhebung der Durchsuchungsanordnung sind im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar
Wird eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben, hat das Finanzgericht (FG) die Rechtswidrigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.10.2019 - VII R 6/18 entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Schuldner.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Vollziehungsbeamte des Finanzamts ließen die Hintertüre zur Garage des Klägers in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen
LG hob Durchsuchungsbeschluss der ersten Instanz auf
Dabei lag den Beamten ein
Durchsuchung nach Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig
Nach dem Urteil des BFH ist es dem FG verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den
Durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen nach Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses anfechtbar
Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, sind aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der nach der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28248
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