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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2020
- VIII 27/18 -
Pflegegelder für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfrei sein
Über den Regelsätzen liegendes Pflegegeld steht Steuerfreiheit nicht entgegen
Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer gem. § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein ausgebildeter Erzieher, hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf. Für diese "Vollzeitbetreuung" erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 € und 3.600 €. Finanzamt und Finanzgericht meinten, der Kläger habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das
Pflegegeld im Rahmen einer Vollzeitpflege grundsätzlich steuerfreie Beihilfe
Dies sah der BFH anders.
Über den Regelsatz liegendes Pflegegeld für Vollzeitpflege steht Steuerfreiheit nicht entgegen
Das vom Kläger vereinnahmte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29392
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