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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.07.2009
- VIII B 64/09 -
BFH zur Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wenn die Haupttäter nicht ermittelt werden können
Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vollziehung eines Haftungsbescheides bis zum Ende des noch anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hatte das Finanzamt den Leiter der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts wegen Beihilfe zur
BFH hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids
Der BFH hatte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Es sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die
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AO §§ 71, 191, 370
FGO § 69
Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71 des BFH vom 12.08.2009
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Dokument-Nr. 8288
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