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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2009
- VIII R 22/07 -
BFH: Entgelte an Vermögensverwalter sind nicht als Werbungskosten abziehbar
Gelder gehören zu Anschaffungskosten der Kapitalanlagen und sind nicht Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen
Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den - einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach - wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen - auf diesen Erwerb bezogen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9366
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