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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016
- VIII R 26/14 -
Betriebsausgaben: Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest
"Herrenabende" muss sich vom "gewöhnlichen Gartenfest" abheben
Die Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.
FG: Abzugsverbot wegen "Eventcharakter" der Veranstaltungen
Das Finanzgericht (FG) hatte das
BFH: Bloße Annahme eines Eventcharakters für Abzugsverbot nicht ausreichend
Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass
Gesetz erfasst Regelbeispiele sowie Aufwendungen für "ähnliche Zwecke"
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Kosten für Geburtstagsfeier eines Unternehmers auch in Verbindung mit Firmenjubiläum keine Betriebsausgaben
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011
[Aktenzeichen: 12 K 12087/07]) - Aufwendungen für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge nicht als Betriebsausgaben abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.02.2007
[Aktenzeichen: I R 27-29/05])
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Dokument-Nr. 23511
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