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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2014
- VIII R 3/12 -
Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller kann steuerlich geltend gemacht werden
Rentner kann Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer im Keller bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abziehen
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht; weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter aufgenommen. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere
Finanzamt verneint Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Aufwendungen für ein
BFH bejaht "Keller-Arbeitszimmer" als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Die letztgenannte Regelung war im Streitfall anzuwenden. Der Bundesfinanzhof ist damit der Vorinstanz gefolgt, die auch einen Kellerraum, soweit er - wie im Urteilsfall - in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als
Lage des Arbeitszimmers im Keller nicht zwingend von Bedeutung
Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Vorinstanz bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gefolgt. Die auf ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH zum Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014
[Aktenzeichen: VI R 11/12]) - Bundesfinanzhof zum "häuslichen" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
[Aktenzeichen: VIII R 7/10])
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Dokument-Nr. 20677
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