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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014
- VI R 11/12 -
BFH zum Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"
Wegen Gesundheitsgefährdungen nicht nutzbarer Raum kann nicht als Arbeitszimmer angesehen werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dann ein "anderer Arbeitsplatz" in Anspruch genommen werden kann, wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich zugewiesene Raum wegen Gesundheitsgefahren aufgrund von Sanierungsbedarf nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes
FG weist Klage ab
Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.
FG muss Nutzbarkeit des Arbeitszimmers erneut prüfen
Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene "Amtszimmer" tatsächlich nicht nutzbar war.
Voraussetzungen für Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein
Arbeitnehmer hat bei Inanspruchnahme eines "anderen Arbeitsplatzes" Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten
Ein "anderer Arbeitsplatz" steht jedoch erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Beamtete Lehrer haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.12, BVerwG 5 C 12.12 und BVerwG 5 C 13.12]) - "Arbeitsecke" im privaten Wohnbereich nicht abzugsfähig
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2012
[Aktenzeichen: 7 K 87/11 E]) - Häusliches Arbeitszimmer stellt für Hochschullehrer und Richter nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2011
[Aktenzeichen: VI R 71/10 und VI R 13/11 (Urteil v. 08.12.2011)])
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Dokument-Nr. 18462
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