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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.07.2013
- VIII R 32/11 -
Abweichende Angaben in Steuererklärungen können eine leichtfertige Steuerverkürzung bedeuten
Festsetzungsfrist für Änderungsbescheid verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre
Reicht der Steuerpflichtige beim Finanzamt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Arztehepaar den Gewinn seiner
Finanzamt berücksichtigt in Änderungsbescheid Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -) bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.
Eheleute hätten sich beim Steuerberater oder beim Finanzamt nach dem Grund der gravierenden Abweichungen erkundigen müssen
Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders: Da die Eheleute eine leichtfertige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16796
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