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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2018
- VIII R 32/16 -
Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienveräußerung hängt nicht von Höhe anfallender Veräußerungskosten ab
Verluste können bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängt. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Mit dieser wandte sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010
BFH bejaht Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Entscheidung. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten eine
Kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten der Abgabenordnung
Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der Bundesfinanzhof. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er
Steuerbescheinigung über entstandenen Verlust nicht notwendig
Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen
Steuerrechtliche Beurteilung der Ausbuchung wertlos gewordener Aktien hier nicht entscheidungserheblich
Der Bundesfinanzhof hatte damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 26641
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