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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2009
- VIII R 6/07 -
Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu versteuern
Versicherungszahlungen sind nicht als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit zu bewerten
Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, stellt eine private Versicherung dar. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden im Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, im Falle einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahme oder, je nach individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelösten Betriebsunterbrechung.
Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche
Krankheit ist immer privates Risiko
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zahlungen der
Versicherungsbeiträge für Quarantänemaßnahmen können als Betriebsausgaben gewertet werden
Anders ist das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen. Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/09 des BFH vom 05.08.2009
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Dokument-Nr. 8257
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