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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2022
- VIII R 8/19 -
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt zur Überprüfung eines Arbeitszimmers
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts (FA) reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des FA aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als
BFH: Besichtigung rechtswidrig
Der BFH urteilte, dass die Besichtigung
Mitarbeiter der Veranlagungsstelle hätte Wohnung besichtigen können
Wie der BFH weiter ausführte, war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32228
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