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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020
- VIII R 9/18 -
Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des Fahrzeugs
Veräußerungserlös in voller Höhe zu berücksichtigen
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall nutzte der Kläger einen PKW, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den PKW. Andererseits erfasste das FA wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW auch
Steuermindernder Effekt der AfA teilweise "neutralisiert"
Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der
Berücksichtigung des Veräußerungserlös in voller Höhe als Betriebseinnahme
Der BFH hat das Vorgehen des Finanzamtes als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener
Kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip
Dies beruhe - so der BFH - darauf, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29406
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