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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2017
- X R 26/15 -
Anerkennungsbescheid über ordnungsgemäße Vorbereitung auf anerkannten Abschluss für Sonderausgabenabzug von Schulgeld bei Privatschulbesuch nicht erforderlich
BFH zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hat, muss daher die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.
Führt eine
Pflicht zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung auf anerkannten Abschluss liegt bei Finanzbehörde
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, wer in welcher Form die Erfüllung dieser Voraussetzung zu beurteilen hat. Nach seinem Urteil obliegt die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden.
Finanzamt verweigert Sonderausgabenabzug für Schulgeld mangels vorgelegtem Anerkennungsbescheid
Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine
Grundlagenbescheid nicht erforderlich
Der Bundesfinanzhof sah dies ebenso und stellte sich damit gegen das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2009 (BStBl I 2009, 487). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grundlagenbescheid nicht erforderlich sei, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei. Verzichte der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde und betraue die Finanzbehörden mit der Prüfung, möge das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibe dem zuständigen Finanzamt aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzten und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2011
[Aktenzeichen: X R 48/09]) - Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.02.2008
[Aktenzeichen: 10 K 7404/01])
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Dokument-Nr. 25161
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