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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.09.2010
- X R 33/08 -
BFH: Stipendium einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution kann steuerfrei sein
Grundsätzliche Verweigerung der Steuerfreiheit im Vergleich zu Stipendien gemeinnütziger inländischer Institutionen oder EU/EWR-ansässiger Institutionen mit inländischen Einkünften nicht gerechtfertigt
Stipendien, die von einer in der EU oder dem EWR ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergeben werden, können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem Streitfall hatte die Klägerin, eine deutsche Ärztin, von einer französischen Stiftung, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig war, jedoch auch nach deutschen Kriterien als gemeinnützig angesehen werden konnte, für ein Projekt im Bereich der Thromboseforschung ein
Bei nachweislicher Erfüllung der Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung besteht für Stipendien Steuerfreiheit
Der Bundesfinanzhof ließ dahinstehen, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzurechnen seien. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG aber nur so ausgelegt werden, dass auch Stipendien von einer gemeinnützigen EU/EWR-Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ohne inländische Einkünfte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10795
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